Am 6. März 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein lang erwartetes Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen. Die wichtigste Botschaft für alle, die auf Plattformen wie Bitpanda staken: Die Haltefrist für gestaktete Coins beträgt weiterhin ein Jahr – nicht zehn.

Was war vor dem BMF-Schreiben unklar?

Bis März 2025 herrschte erhebliche Unsicherheit über die steuerliche Einordnung von Staking-Belohnungen. Ein Teil der Fachliteratur und einzelne Finanzämter vertraten die Auffassung, Staking könnte unter § 22 Nr. 1 EStG als Nutzung von Kapital eingestuft werden. Das hätte gravierende Folgen gehabt:

§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG verlängert die Haltefrist auf zehn Jahre, wenn aus einem privaten Wirtschaftsgut „als Einkunftsquelle genutzte Wirtschaftsgüter“ Einkünfte erzielt werden. Bei dieser Auslegung hätte man gestaktete Kryptowährungen zehn Jahre halten müssen, um steuerfreie Veräußerungsgewinne zu erzielen – statt nur ein Jahr.

Diese Unsicherheit hatte Bitpanda-Staker in eine unangenehme Situation gebracht: Wer Ethereum oder andere Proof-of-Stake-Coins gestalkt und dann nach zwei oder drei Jahren verkauft hatte, wusste nicht, ob der Gewinn steuerpflichtig war oder nicht.

Was sagt das BMF-Schreiben konkret?

Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat diese Unsicherheit beseitigt. Die wesentlichen Feststellungen:

  • Staking-Belohnungen sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, nicht nach § 22 Nr. 1 EStG.
  • Da § 22 Nr. 1 EStG nicht greift, findet auch die 10-Jahres-Verlängerung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG keine Anwendung.
  • Für gestaktete Kryptowährungen gilt weiterhin die normale 1-Jahres-Haltefrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Im Klartext: Wer Bitcoin oder Ethereum kauft, ein Jahr gestalkt hält und dann verkauft, kann den Verkaufsgewinn steuerfrei vereinnahmen – genau wie ohne Staking.

Staking-Belohnungen als § 22 Nr. 3 EStG: Was bedeutet das?

Staking-Belohnungen sind damit eindeutig sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Für die steuerliche Berechnung gelten folgende Regeln:

Zeitpunkt der Besteuerung: Der steuerpflichtige Betrag entsteht bei Zufluss der Belohnung – also am Tag, an dem die Kryptowährung auf Ihrem Konto gutgeschrieben wird. Nicht beim späteren Verkauf.

Bewertung: Der steuerliche Wert der Staking-Belohnung ist der Marktkurs der gutgeschriebenen Kryptowährung zum Zuflusszeitpunkt (Tageskurs in Euro).

Freigrenze: Für § 22 Nr. 3 EStG gilt eine Freigrenze von 256 € pro Person und Steuerjahr (alle sonstigen Einkünfte zusammengerechnet). Überschreiten Sie die Grenze, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig – nicht nur der Teil darüber.

Späterer Verkauf der erhaltenen Staking-Coins: Wenn Sie die als Belohnung erhaltenen Coins später verkaufen, gilt dafür erneut § 23 EStG. Die Kostenbasis dieser Coins ist der Kurs zum Zuflusszeitpunkt (der bereits nach § 22 Nr. 3 EStG versteuerte Wert). Die 1-Jahres-Haltefrist beginnt ebenfalls mit dem Zuflussdatum.

Rechenbeispiel: Staking mit Ethereum

Maria kauft am 1. Januar 2024 1 ETH für 2.000 € und nutzt Bitpanda Staking. Im Laufe des Jahres 2024 erhält sie insgesamt 0,05 ETH als Staking-Belohnung. Die Belohnungen werden zu verschiedenen Zeitpunkten gutgeschrieben; der durchschnittliche Kurs zum Zuflusstag beträgt 2.500 € je ETH, der Gesamtwert der Belohnungen: 125 €.

Am 15. Februar 2025 verkauft Maria die ursprüngliche 1 ETH für 3.200 €.

Ereignis Betrag Steuerlich
Staking-Belohnungen 2024 (0,05 ETH × 2.500 €) 125 € § 22 Nr. 3 EStG – unter 256 € Freigrenze → steuerfrei
Verkauf 1 ETH (Haltezeit: Jan 2024 – Feb 2025 = > 1 Jahr) Gewinn 1.200 € § 23 EStG – Haltefrist > 1 Jahr → steuerfrei

Ohne das BMF-Schreiben wäre bei der 10-Jahres-These der ETH-Verkauf steuerpflichtig gewesen, weil die Haltedauer unter zehn Jahren liegt. Der Gewinn von 1.200 € wäre dann zum persönlichen Einkommensteuersatz versteuert worden – bei einem Steuersatz von 30 % wären das 360 € Steuerlast gewesen, die jetzt entfallen.

Was ändert sich für ältere Steuerjahre?

Das BMF-Schreiben ist eine Verwaltungsanweisung, die die Finanzämter bindet. Da es die bestehende Rechtslage klarstellt (nicht ändert), gilt es grundsätzlich auch für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide aus Vorjahren. Wer für 2022, 2023 oder 2024 noch keine Steuererklärung abgegeben hat oder dessen Bescheid noch offen ist, kann von dieser Klarstellung profitieren.

Bereits bestandskräftige Bescheide (kein Einspruch mehr möglich) können hingegen im Regelfall nicht mehr geändert werden. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater.

Was ändert sich nicht?

Das BMF-Schreiben ändert nichts an folgenden Punkten:

  • Staking-Belohnungen sind weiterhin im Jahr des Zuflusses zu versteuern – nicht erst beim Verkauf.
  • Die Freigrenze von 256 € (§ 22 Nr. 3 EStG) gilt weiterhin als Freigrenze, nicht als Freibetrag.
  • Die 1-Jahres-Regel für den steuerfreien Verkauf bleibt unverändert bei einem Jahr.
  • Krypto-Tauschgeschäfte (Krypto gegen Krypto) gelten weiterhin als steuerpflichtige Veräußerungen, sofern die Haltefrist noch nicht abgelaufen ist.

FreeBitpandaTax und das BMF-Schreiben

FreeBitpandaTax berücksichtigt die Regelungen des BMF-Schreibens vollständig: Staking-Belohnungen werden zum Zuflusszeitpunkt bewertet und als § 22 Nr. 3 EStG ausgewiesen. Die 1-Jahres-Haltefrist gilt für alle Coins – unabhängig davon, ob sie gestalkt wurden. Der generierte PDF-Steuerbericht weist beide Einkunftsarten separat aus und ist als Nachweis für das Finanzamt geeignet.

Staking-Steuer automatisch berechnen

Bitpanda-CSV hochladen → FreeBitpandaTax berechnet Staking-Einkünfte und Veräußerungsgewinne separat und liefert ein druckfertiges PDF.

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