Der Verkauf von Bitcoin, Ethereum oder anderen Kryptowährungen fällt in Deutschland für Privatanleger unter die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Dieser Paragraf entscheidet, ob ein Krypto-Gewinn versteuert werden muss, wie hoch er ist und wie Verluste behandelt werden. Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen Schritt für Schritt – mit einem konkreten Rechenbeispiel.

Was ist ein privates Veräußerungsgeschäft?

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut innerhalb einer bestimmten Frist nach der Anschaffung wieder veräußert wird. Kryptowährungen gelten dabei als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Maßgeblich sind zwei Zeitpunkte: die Anschaffung (Kauf, Tausch oder Erhalt) und die Veräußerung (Verkauf, Tausch in eine andere Währung oder Bezahlung mit Krypto).

Wichtig: Schon der Tausch einer Kryptowährung in eine andere – etwa Bitcoin in Ethereum – ist steuerlich eine Veräußerung. Es muss also kein Euro fließen, damit ein steuerpflichtiger Vorgang entsteht.

Die Haltefrist: ein Jahr entscheidet

Die zentrale Größe bei § 23 EStG ist die Haltefrist. Wird eine Kryptowährung länger als ein Jahr gehalten, ist der Gewinn aus dem Verkauf vollständig steuerfrei. Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung höchstens zwölf Monate, ist der Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig.

Diese sogenannte 1-Jahres-Regel ist der wichtigste Hebel der Krypto-Besteuerung. Wie die Frist genau berechnet wird und welche Sonderfälle es gibt, erklärt der Beitrag Die 1-Jahres-Regel bei Krypto ausführlich.

Wie wird der Gewinn ermittelt?

Der steuerpflichtige Gewinn ergibt sich nach einer einfachen Formel:

Veräußerungspreis − Anschaffungskosten − Werbungskosten = Gewinn

Der Veräußerungspreis ist der Euro-Gegenwert beim Verkauf. Die Anschaffungskosten sind der ursprüngliche Kaufpreis der verkauften Einheiten. Werden Coins zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Preisen gekauft, bestimmt die gesetzlich vorgeschriebene FIFO-Methode (First In, First Out), welche Einheiten als zuerst verkauft gelten.

Rechenbeispiel

Angenommen, Sie haben folgende Transaktionen mit Bitcoin durchgeführt:

DatumVorgangMengeKursBetrag
10.02.2025Kauf0,20 BTC40.000 €8.000 €
05.11.2025Verkauf0,20 BTC55.000 €11.000 €

Die Haltedauer beträgt knapp neun Monate – also weniger als ein Jahr. Der Gewinn ist damit steuerpflichtig:

  • Veräußerungspreis: 11.000 €
  • Anschaffungskosten: 8.000 €
  • Steuerpflichtiger Gewinn: 3.000 €

Dieser Gewinn wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert – es gibt keine pauschale Abgeltungssteuer wie bei Aktien. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % wären das rund 900 € Steuer. Hätten Sie die Bitcoin nur drei Monate länger gehalten, wäre der gesamte Gewinn steuerfrei geblieben.

Die Freigrenze von 1.000 Euro

Bleiben die gesamten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres unter 1.000 €, fällt keine Steuer an (Stand seit 2024; zuvor lag die Grenze bei 600 €). Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Wird sie auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig – nicht nur der übersteigende Teil. Mehr dazu im Beitrag Krypto-Steuer-Freigrenzen 2024/2025.

Verluste richtig nutzen

Auch Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerlich relevant. Sie dürfen allerdings nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden – nicht mit dem Arbeitslohn oder Kapitalerträgen aus Aktien.

  • Verluste mindern zunächst die Gewinne desselben Jahres.
  • Ein verbleibender Verlust kann ins Vorjahr zurückgetragen oder zeitlich unbegrenzt in Folgejahre vorgetragen werden.
  • Der Verlustvortrag wird vom Finanzamt gesondert festgestellt – dafür muss eine Steuererklärung mit Anlage SO abgegeben werden.

Ein Verkauf mit Verlust innerhalb der Jahresfrist kann also gezielt eingesetzt werden, um steuerpflichtige Gewinne desselben Jahres zu senken.

Was zählt alles als Veräußerung?

Neben dem klassischen Verkauf gegen Euro lösen weitere Vorgänge ein privates Veräußerungsgeschäft aus:

  • Krypto-zu-Krypto-Tausch (z. B. BTC → ETH)
  • Bezahlen mit Krypto (Ware oder Dienstleistung)
  • Verkauf von zuvor erhaltenen Staking-Coins, sofern innerhalb der Frist

Reine Übertragungen zwischen eigenen Wallets (Ein- und Auszahlungen) sind dagegen keine Veräußerung und lösen keine Steuer aus – sie können aber die FIFO-Zuordnung beeinflussen, wenn Coins von einer anderen Plattform nach Bitpanda kommen.

Krypto-zu-Krypto-Tausch: ein Rechenbeispiel

Weil schon der Tausch einer Kryptowährung in eine andere ein Veräußerungsgeschäft auslöst, entsteht hier oft unbemerkt eine Steuerpflicht. Angenommen, Sie haben am 01.07.2025 Ethereum im Wert von 2.000 € gekauft und tauschen es am 01.10.2025 vollständig in Solana, als das Ethereum 2.600 € wert ist:

  • Veräußerung des Ethereum: 2.600 € − 2.000 € = 600 € Gewinn. Da die Haltedauer unter einem Jahr liegt, ist dieser Gewinn steuerpflichtig (vorbehaltlich der Freigrenze).
  • Anschaffung der Solana: Die Kostenbasis der neuen Solana beträgt 2.600 €, und für sie beginnt am Tauschtag eine neue einjährige Haltefrist.

Es ist also kein Euro auf Ihr Bankkonto geflossen – trotzdem ist ein steuerpflichtiger Gewinn entstanden. Genau solche Tauschvorgänge werden im Bitpanda-Export erfasst und von FreeBitpandaTax automatisch als zwei getrennte Vorgänge behandelt.

Anschaffung durch Kauf, Tausch oder Zufluss

Als „Anschaffung“ im Sinne von § 23 EStG gilt nicht nur der Kauf gegen Euro. Auch der Erhalt einer Kryptowährung durch einen Tausch oder als Staking-Belohnung setzt einen neuen Anschaffungszeitpunkt und einen neuen Einstandswert. Maßgeblich ist jeweils der Euro-Gegenwert zum Zeitpunkt des Zuflusses. Diese saubere Trennung ist wichtig, damit die Haltefrist und die Kostenbasis für jeden späteren Verkauf korrekt bestimmt werden können.

§ 23 EStG automatisch berechnen lassen

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Zum Tool

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierungshilfe und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bei größeren Beträgen oder komplexen Sachverhalten (DeFi, gewerblicher Handel) sollten Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzuziehen.