Wer bei Bitpanda Kryptowährungen stakt, erhält dafür laufend Belohnungen. Diese
Staking-Rewards sind in Deutschland steuerpflichtig – allerdings nach anderen Regeln als
Kursgewinne. Sie zählen als sonstige Einkünfte nach
§ 22 Nr. 3 EStG. Dieser Beitrag erklärt, wann und wie Staking versteuert
wird und worauf Sie beim späteren Verkauf der Coins achten müssen.
Zwei getrennte Steuerebenen beim Staking
Beim Staking entstehen zwei steuerlich unabhängige Vorgänge:
- Der Zufluss der Belohnung – versteuert als sonstige Einkünfte nach
§ 22 Nr. 3 EStGzum Zeitpunkt des Erhalts. - Der spätere Verkauf der erhaltenen Coins – behandelt als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG, mit eigener einjähriger Haltefrist.
Diese Trennung ist entscheidend: Dieselben Coins können also einmal beim Erhalt und ein zweites Mal beim Verkauf steuerlich relevant werden.
Bewertung zum Zuflusszeitpunkt
Eine Staking-Belohnung wird mit ihrem Marktwert in Euro zum Zeitpunkt des Zuflusses bewertet. Erhalten Sie zum Beispiel 0,5 DOT, als der Kurs bei 6 € liegt, entstehen sonstige Einkünfte von 3 €. Der spätere Kursverlauf ändert an diesem Wert nichts mehr – er wird erst beim Verkauf wieder relevant.
Da bei regelmäßigem Staking viele kleine Zuflüsse zu unterschiedlichen Kursen entstehen, summieren sich diese Einzelwerte über das Jahr. Genau diese Summe ist für die Steuererklärung maßgeblich.
Die Freigrenze von 256 Euro
Für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG gilt eine Freigrenze von
256 € pro Jahr. Bleiben die gesamten Staking-Einkünfte (zusammen mit
anderen sonstigen Leistungen) darunter, fällt keine Steuer an. Wird die Grenze überschritten,
ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – auch hier handelt es sich um
eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
| Staking-Einkünfte im Jahr | Steuerpflichtig? |
|---|---|
| 240 € | Nein – unter der Freigrenze |
| 256 € | Nein – genau auf der Grenze |
| 300 € | Ja – die vollen 300 € sind steuerpflichtig |
Diese 256 €-Grenze ist eine andere als die 1.000 €-Freigrenze für Veräußerungsgewinne. Beide gelten unabhängig nebeneinander – Details im Beitrag Krypto-Steuer-Freigrenzen 2024/2025.
Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?
Lange herrschte Unsicherheit, ob das Staking die Haltefrist der eingesetzten Coins von einem auf zehn Jahre verlängert. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 hat das verneint: Staking verlängert die Haltefrist nicht. Sowohl für die gestakten Coins als auch für die erhaltenen Belohnungen gilt die normale einjährige Frist nach § 23 EStG. Werden die Staking-Rewards länger als ein Jahr gehalten, ist ihr Verkauf steuerfrei.
Rechenbeispiel über ein Jahr
Sie staken Polkadot und erhalten 2025 insgesamt Belohnungen im Gegenwert von 310 € (bewertet jeweils zum Zuflusszeitpunkt). Da 310 € über der Freigrenze von 256 € liegen, sind die vollen 310 € als sonstige Einkünfte zu versteuern. Bei einem persönlichen Steuersatz von 30 % entspricht das rund 93 € Steuer. Verkaufen Sie dieselben DOT erst 2027 – also mehr als ein Jahr nach Erhalt –, bleibt der Verkaufsgewinn zusätzlich steuerfrei.
Abgrenzung: Staking, Lending und Bitpanda-spezifische Produkte
Die Einordnung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG gilt für
typisches Staking und Lending, bei dem Sie für das Bereitstellen Ihrer Coins eine Belohnung
erhalten. FreeBitpandaTax erkennt Staking-Auszahlungen im Bitpanda-Export, bewertet sie zum
Zuflusszeitpunkt und summiert sie für das Steuerjahr. Bei Sonderprodukten oder gewerblichem
Umfang kann eine abweichende Einordnung gelten – im Zweifel sollten Sie das mit einer
Steuerberaterin oder einem Steuerberater klären.
Staking, Lending, Airdrops und Hard Forks im Vergleich
Nicht jede „passive“ Krypto-Einnahme wird gleich behandelt. Die folgende Übersicht ordnet die häufigsten Fälle ein – im Zweifel sollte die konkrete Ausgestaltung geprüft werden:
| Vorgang | Steuerliche Einordnung (Regelfall) |
|---|---|
| Staking-Belohnung | Sonstige Einkünfte, § 22 Nr. 3 EStG, 256-€-Freigrenze |
| Lending-Zinsen | Sonstige Einkünfte, § 22 Nr. 3 EStG, 256-€-Freigrenze |
| Airdrop (ohne Gegenleistung) | Häufig nicht steuerbar beim Zufluss; späterer Verkauf nach § 23 |
| Hard Fork | Zufluss meist nicht steuerbar; Verkauf der neuen Coins nach § 23 |
Allen gemein ist: Der spätere Verkauf der erhaltenen Coins richtet sich nach § 23 EStG und der einjährigen Haltefrist. Die Unterschiede betreffen vor allem die Besteuerung im Moment des Zuflusses.
Dokumentation und Nachweis
Da Staking-Belohnungen einzeln zum jeweiligen Tageskurs bewertet werden, ist eine lückenlose Aufstellung wichtig. Für das Finanzamt sollten Sie nachweisen können, wann Sie welche Menge zu welchem Euro-Kurs erhalten haben. Der Bitpanda-CSV-Export enthält diese Auszahlungen mit Zeitstempel – FreeBitpandaTax übernimmt daraus die Bewertung und die Jahressumme, sodass Sie eine nachvollziehbare Grundlage für die Anlage SO erhalten.
Staking-Einkünfte automatisch summieren lassen
FreeBitpandaTax erkennt Staking-Belohnungen in Ihrer Bitpanda-CSV, bewertet sie zum Zuflusszeitpunkt und weist sie samt 256-Euro-Freigrenze im PDF-Bericht aus.
Zum ToolDieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierungshilfe und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.